Veröffentlicht am

Aktuelle Neuerungen der Leiternorm EN 131 – Teil 4

Für tragbare Leitern gilt die europäische Norm EN 131. Diese Norm besteht aus mehreren Teilen, welche unterschiedliche Anforderungen an Leitern regeln. Teil 4 befasst sich mit Gelenkleitern und ist ab 01.06.2020 in neuer Fassung erschienen. Welche Neuerungen bringt die geänderte Fassung mit sich?

Änderungen oder Verschärfungen von Normvorgaben haben generell zum Ziel, die Produktsicherheit für die Anwender noch weiter zu erhöhen. So dienen auch die folgenden neuen Vorgaben des Teil 4 der Leiternorm EN 131 dazu, Gelenkleitern hinsichtlich Standsicherheit und Stabilität für den Anwender noch sicherer zu machen:  

  • Gelenkleitern, welche als Anlegeleiter nutzbar und in ausgefahrenem Zustand länger als 3 Meter sind, müssen mit einer maximal 1,20 Meter breiten Standverbreiterung (z. B. in Form einer Traverse oder Auslegern) ausgestattet sein.
  • Vielzweckleitern mit 4 x 3 Sprossen, die als Arbeitsbühne verwendet werden können, müssen inklusive entsprechender Plattform ausgeliefert werden.
  • Vor dem Inverkehrbringen von Leitern müssen diese vom Hersteller verschiedenen Prüfungen unterzogen werden. NEU: Bei der Festigkeitsprüfung von Gelenkleitern ist die Prüflast oberhalb des obersten Gelenkpaares anzubringen.

Einen ausführlichen Überblick über die Normänderungen der EN 131 Teil 4 finden Sie in der beigefügten Kundeninformation..

Die HYMER-Lösung

Natürlich ist das HYMER-Sortiment bereits für die Normänderung gewappnet. Entdecken Sie zum Beispiel die HYMER-Teleskopleitern 4142 und 8142 mit ausklappbaren Auslegern oder die HYMER-Vielzweckleiter 4143 inklusive passender Plattform.

FAQ zur Normänderung EN_131-4

Frage:
Ab welcher Leiterlänge benötigen Gelenkleitern eine Standverbreiterung?
Antwort:
Gelenkleitern müssen den konstruktiven Vorgaben des Teil 1 der EN 131 entsprechen. Diese besagen, dass alle Leitern, welche als Anlegeleiter genutzt werden können und in ausgefahrenem Zustand länger als 3.000 mm sind, mit einer Standverbreiterung ausgestattet sein müssen.

Frage:
Wie erfüllen die Hersteller die geforderte Standverbreiterung für Gelenkleitern ab drei Metern Länge?
Antwort:
Die Quertraverse ist die gängigste Lösung zur Erfüllung der von der geänderten Norm geforderten erhöhten Standsicherheit. Ebenso möglich ist die konische Ausführung der Leiter in geforderter Breite. Im Arbeitsalltag (insbesondere bei Transport und Lagerung der Leiter) können beide Lösungen jedoch unpraktisch sein. Als platzsparende und ebenso normkonforme Lösung bietet Hymer-Leichtmetallbau die Teleskopleitern 4142 und 8142 mit ausklappbaren Auslegern an.

Frage:
Wie berechnet sich die Breite der geforderten Standverbreiterung?
Antwort:
(0,1 × Leiterlänge in ausgefahrenem Zustand) + Leiteraußenbreite Die benötigte Breite der Standverbreiterung variiert also vor allem in Abhängigkeit von der Leiterlänge in Anlegestellung. Die maximale Breite der benötigten Standverbreiterung beträgt jedoch 1.200 mm.

Frage:
Gibt es eine Nachrüstpflicht für Bestandsleitern, die nach alter Norm gebaut sind und nicht über eine Standverbreiterung verfügen?
Antwort:
Nein. Leitern, die nach alter Norm gebaut wurden, gelten durch Erscheinen einer neuen Norm nicht automatisch als unsicher und dürfen daher weiter verwendet werden. Der Unternehmer, in dessen Betrieb Leitern gewerblich genutzt werden, muss ihm Rahmen einer Gefährdungsanalyse selbst entscheiden, welche Arbeitsmittel für seine Zwecke sicher sind und er seinen Mitarbeitern zur Verfügung stellt (siehe Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV).

Frage:
Können vorhandene Gelenkleitern mit Traverse oder Auslegern nachgerüstet werden und entsprechen sie dann der neuen Norm?
Antwort:
Obwohl keine Nachrüstpflicht für vorhandene Gelenkleitern besteht, bietet Hymer- Leichtmetallbau für alle, die die Standsicherheit vorhandener HYMER-Teleskopleitern 4042 oder 8042 entsprechend der neuen Vorgaben erhöhen möchten, ausklappbare Ausleger als Nachrüstset zur Selbstmontage an. Doch auch nach Nachrüstung der Leitern entsprechen diese nicht automatisch in vollem Umfang der neuen Norm, denn die Änderungen des Teil 4 der EN 131 für Gelenkleitern betreffen nicht ausschließlich die Standverbreiterung. Neben den konstruktiven Änderungen müssen auch neue Prüfanforderungen erfüllt werden. Ohne Prüfung einer nach alter Norm gebauten Leiter ist nicht sichergestellt, dass diese auch den neuen Anforderungen standhält.

Frage:
Woran erkenne ich, ob eine Leiter für den privaten oder auch den gewerblichen Gebrauch geeignet ist?
Antwort:
Bereits vor Änderung des Teil 4 der EN 131 mussten Gelenkleitern den Prüfvorgaben des Teil 2 der EN 131 entsprechen. Die darin vorgeschriebene Festigkeitsprüfung erfolgt in Gebrauchsstellung der Leiter mit folgenden Prüflasten: Belastung mit 2.250 N (ca. 229 kg) bei Leitern für den nicht beruflichen Gebrauch. Belastung mit 2.700 N (ca. 275 kg) bei Leitern für den beruflichen Gebrauch. Die Leiter muss diesen Prüflasten ohne Versagen eine Minute standhalten und darf danach keine Brüche oder sichtbaren Risse aufweisen. NEU: Bei Leitern mit mehreren Gelenkpaaren muss die Prüflast oberhalb des obersten Gelenkpaares angebracht werden. Ob eine Leiter gemäß dieser Kriterien für den privaten oder auch den beruflichen Gebrauch geeignet ist, ist an der verpflichtenden Kennzeichnung am Holm zu erkennen: Leitern für den beruflichen Gebrauch Leitern für den nicht beruflichen Gebrauch

Frage:
Darf der gewerbliche Verwender nur Leitern der Leiterklasse für den professionellen Gebrauch verwenden?
Antwort:
Die Entscheidung, welche Leiterklasse der gewerbliche Verwender für seine Ausstattung wählt, bleibt dem Unternehmer im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung selbst überlassen. Auf Grund der höheren Belastung im gewerblichen Umfeld, ist die ausschließliche Verwendung von Profileitern jedoch äußerst empfehlenswert.

Frage:
Darf der Handel Gelenkleitern, die er noch nach alter Norm im Bestand führt, weiter verkaufen?
Antwort:
Ja. Für den Handel haben die Änderungen der Norm grundsätzlich keine Bedeutung. Leitern, die nach alter Norm gebaut wurden, gelten durch Erscheinen der neuen Norm nicht automatisch als unsicher und bleiben daher auch nach der Normänderung rechtskonform. Der Lagerbestand nach alter Norm darf also bedenkenlos vom Handel abverkauft werden.

Frage:
Woran ist zu erkennen, ob eine Gelenkleiter nach neuester Norm gefertigt worden ist?
Antwort:
Der Hersteller muss auf dem Produktaufkleber angeben, nach welcher Norm er die Leiter gefertigt hat. Ist auf dem Produktaufkleber kein Ausgabedatum der Norm genannt, muss die Leiter immer dem aktuellsten Stand der Norm entsprechen.

Frage:
Dürfen auch nach der Normumstellung neue Gelenkleitern durch den Hersteller in Verkehr gebracht werden, auch wenn sie nicht der EN 131-4 entsprechen?
Antwort:
Grundsätzlich dürfen auch Produkte in Verkehr gebracht werden, welche einer vorhandenen Norm nicht entsprechen. Der Hersteller ist allerdings für die Sicherheit dieser Produkte verantwortlich und muss gewährleisten, dass für den Benutzer keine Gefährdung besteht.