Jeder Arbeitgeber ist gemäß §3 Arbeitschutzgesetz (ArnSchG) und Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen und bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten.
Hinsichtlich von Lärmemissionen regelt die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung das der durchschnittliche tägliche maximale Schalldruck, Lärmemissionspegel L aeq, ohne Gehörschutz 85dB(A) nicht überschritten werden darf.
Was sagt der Gesetzgeber
§ 7 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition
(1) Der Arbeitgeber hat die nach § 3 Abs. 1 Satz 6 festgelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, um die Gefährdung der Beschäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern. Dabei ist folgende Rangfolge zu berücksichtigen:
1. Die Lärmemission muss am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen.
2. Die Maßnahmen nach Nummer 1 haben Vorrang vor der Verwendung von Gehörschutz nach § 8.
Bedingt durch spezifische Arbeitsumgebungen erfordert das Arbeiten mit Gehörschutz unter Umständen erhöhten Aufwand oder ist einfach unpraktisch so das es zu eine Schädigung der Gehörorgane kommen kann.
Unsere geräuschreduzierten LowNoise Diamanttrennscheiben oder auch Flüsterscheiben, reduzieren den Schalldruckpegel auf 97db(A) das entspricht einer Verachtfachung der erlaubten Arbeitszeit ohne Gehörschutz zu einer Standardscheibe mit durchschnittlich 106 dB(A).
Die Geräuschreduzierung unserer Diamant-Werkzeuge erfolgt durch einem entkoppelten zweilagigen Trägerkörper mit einer Zwischenlage. Diese Sandwich-Diamanttrennscheiben erkennt man am durch einen dumpfen Ton beim Anschlagen an einem harten Gegenstand.
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